Tarifvertrag im Sicherheitsgewerbe allgemeinverbindlich
08.11.2021
Hamburg, 08.11.2021 - Die Regelungen, die Arbeitgebern und Gewerkschaft im Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg vereinbart haben, wurden nun für allgemeinverbindlich erklärt. Sie gelten damit für die gesamte Branche.
Die Sozialbehörde hat die Regelungen des Manteltarifvertrages und des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen auf gemeinsame Anträge des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hin für allgemeinverbindlich erklärt. Damit erstreckt sich der Geltungsbereich der Tarifverträge auch auf jene Unternehmen in Hamburg, die nicht im Verband bzw. in der Gewerkschaft engagiert sind.
Der Manteltarifvertrag regelt u. a. die Ansprüche auf Urlaub, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Fortzahlungen des Arbeitsentgeltes und Sozialleistungen. Der Lohntarifvertrag legt für die durchaus unterschiedlichen Tätigkeitsfelder in der Branche Mindestentgelte fest, regelt Zuschläge, Funktionszulagen und die Ausbildungsvergütung. Die Entgelte verteilen sich dabei von 13,51 Euro pro Stunde für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Personenverkehr bis hin zu 10,91 Euro für den Revier- oder Objektschutzdienst (Ausgangsdatum 1.5.2021). Der Tarifvertrag sieht Steigerungen zum 1.5.2022 vor. Dabei steigen die Entgelte in der niedrigsten Gruppe auf 11,25 Euro die Stunde bzw. auf 13,94 Euro pro Stunde.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen sichern damit gute Rahmenbedingungen für die Beschäftigten in einer personalintensiven Branche und beugen Lohndumping zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Hamburg vor. Sie tragen damit auch in Zukunft zur hochwertigen Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen bei.
Da ein für allgemeinverbindlich erklärter Vorgängertarifvertrag existiert, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung des Lohntarifvertrages bereits rückwirkend ab dem 1.1.2020. Die Allgemeinverbindlichkeit des Manteltarifvertrages gilt ab der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die Tarifverträge sind bei den Tarifparteien einsehbar. Eine Bekanntmachung wird zeitnah in den Amtsblättern des Landes und des Bundes veröffentlicht.

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