Stellungnahme zum Mindestlohngesetz von Markus Frost, Geschäftsführer Universal Transport
16.02.2015
Paderborn: "Der Einsatz ausländischer Fahrer und die Auftraggeberhaftung sind noch immer umstritten."
Auch wenn das Mindestlohngesetz (MiLoG) zum 1. Januar bereits in Kraft getreten ist, sind einige Fragestellungen noch immer nicht geklärt. Muss Mindestlohn gezahlt werden, wenn Fahrer grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU durchführen und dabei auch durch Deutschland fahren? Was muss ein Spediteur beachten, wenn er Subunternehmer beauftragt? Welchen Gefahren setzt sich die verladende Wirtschaft aus, obwohl sie eine Unterschrift unter den derzeit üblichen „Verpflichtungserklärungen“ hat? Als mittelständisches Transportunternehmen mit Niederlassungen u.a. in Osteuropa sind genau diese Themen von großer Bedeutung für uns.
Denn die Gefahr besteht tatsächlich darin, dass es in der Regel mehrere Vertragsverhältnisse mit Subunternehmen bei Transportaufträgen gibt. Nach Paragraf 13 MiLoG findet der Paragraf 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Anwendung. Danach haftet der Auftraggeber für den Mindestlohn für die von ihm beauftragten Unternehmer sowie weitere beauftragte Subunternehmer. Die Haftung für den Mindestlohn trifft daher jeden Verlader, der den Einsatz von Transportunternehmen für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit nutzt.
Nehmen wir als Beispiel ein großes deutsches Industrieunternehmen, welches einem sogenannten Sofa-Spediteur in Deutschland einen Großauftrag erteilt. Die zu erbringenden Transporte werden dann zum Teil mit deutschen aber vielfach auch mit günstigeren, ausländischen Frachtführern durchgeführt.
Nun könnten im schlimmsten Fall folgende Szenarien eintreten: Der ausländische Frachtführer fährt regelmäßig in und um Deutschland mit seiner gesamten Fahrzeugflotte für den Sofa-Spediteur aber die angestellten, ausländischen Fahrer erhalten keinen deutschen Mindestlohn. Klagen die Fahrer nun den fehlenden Mindestlohn beim deutschen Auftraggeber ein, bestünde die Möglichkeit, dass dieser daraufhin insolvent geht, weil er sich die höheren Löhne für die ausländischen Fahrer nicht leisten kann. Die Auftraggeberhaftung reicht in diesem Fall bis zum Verlader, der zwar von seinem beauftragten Spediteur eine der üblichen Verpflichtungserklärungen erhalten hat, nun aber trotzdem den ausländischen Fahrern die Differenz zum deutschen Mindestlohn bezahlen muss.
Weil der Auftraggeber für die Mindestlohnverpflichtungen seiner Dienstleister und deren Subunternehmer haftet, tut er in Zukunft gut daran, wenn er bei der Auswahl des Dienstleisters sich nicht nur darauf fokussiert, wem er den Auftrag ERTEILT, sondern auch, wer ihn AUSFÜHRT.
Auch Insolvenzen von Transportunternehmen sind gar nicht so selten und in einem solchen Fall zahlt der Verlader womöglich ausstehende Löhne der eingesetzten Kraftfahrer. Was ist dann eine Freistellungserklärung des insolventen Spediteurs wert?
Bei Universal Transport ist dieses Szenario eher unwahrscheinlich, weil unser Unternehmen auf soliden Beinen steht, eine hohe Eigenkapitalquote (2014: > 10 Mio EUR) besitzt und – sofern nicht eines der über 300 eigenen Spezialfahrzeuge eingesetzt werden kann- seine Frachtführer genauestens prüft bevor ein Auftrag erteilt wird.
Ob die verladende Wirtschaft weiterhin nur auf die Unterschrift einer Verpflichtungserklärung bei einem wackligen Projektspediteur baut oder ob die Auswahl des richtigen, kapitalkräftigen Spediteurs in Zukunft mehr Bedeutung erhält, kann ich natürlich nicht sagen, ich würde es mir aber wünschen. (Pressemeldung vom 16.02.2015)

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