Sparkassen - Ärgerliche Kündigungen, umstrittene Zinsanpassung
06.10.2021
Berlin: BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen - Sparkassen kündigen lukrative alte Prämiensparverträge. Das ist oft rechtswidrig. Jetzt urteilte der BGH: Sparern steht zudem ein oft vierstelliger Zinsnachschlag zu.
Sparkassen kündigen lukrative alte Prämiensparverträge. Das ist oft rechtswidrig. Jetzt urteilte der BGH: Sparern steht zudem ein oft vierstelliger Zinsnachschlag zu.
Die Stiftung Warentest erklärt unter www.test.de/sparvertraege die Rechtslage, gibt Tipps zum Thema Verjährung und zeigt, wie der Zinsnachschlag eingefordert werden kann.
Worum gehts?
Prämiensparverträge waren lange ein Sparkassen-Bestseller. Zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit steigt. In Niedrigzinsphasen werden die Sparprämien für die Sparkassen zur Belastung. Sie kündigen deshalb die alten Prämiensparverträge. Doch das ist oft unzulässig (Kündigung alter Sparverträge).
Kunden rechtswidrig benachteiligt
Jetzt urteilten die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Die Sparkassen haben ihre Kunden bei der Anpassung der Zinsen zudem rechtswidrig benachteiligt. Ihnen steht ein Nachschlag zu. Wie hoch der ausfällt, steht aber noch nicht fest. Das Oberlandesgericht Dresden muss jetzt klären, mit welchem Referenzzinssatz die Verträge nachzurechnen sind. Die Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen klagte im Namen von rund 1 300 Sparern gegen die Sparkasse Leipzig. Immerhin: Es müsse ein Zinssatz für langfristige Geldanlagen sein, sagt Jürgen Ellenberger, Vorsitzender des für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH. Das heißt: Der fällige Nachschlag für Prämiensparer dürfte regelmäßig vierstellig ausfallen. –
weiter unter die Stiftung Warentest erklärt unter www.test.de/sparvertraege die Rechtslage, gibt Tipps zum Thema Verjährung und zeigt, wie der Zinsnachschlag eingefordert werden kann..

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