Monopolisten dürfen sich keinen Vorteil verschaffen
04.04.2022
Weiteres Urteil zu Strompreisen / Kritik an Grundversorgungs-Reform der Ampel
Hamburg | Köln, 4. April 2022 – Stadtwerke und Stromkonzerne, die in einer Region die Grundversorgung übernehmen, dürfen sich dadurch keinen Vorteil gegenüber dem Wettbewerb verschaffen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor. Die Richter geben damit einer einstweiligen Verfügung statt, die LichtBlick gegen den Grundversorger RheinEnergie angestrengt hatte (AZ 90 O 12/22).
RheinEnergie hatte von Neukund*innen in den Grundversorgung bis zu 254 Prozent höhere Preise verlangt als von Bestandskund*innen. Das Gericht sieht darin laut Urteilsbegründung eine „diskriminierende, weil missbräuchliche Preisspaltung“ der „monopolistischen Stromanbieterin“. RheinEnergie habe „nicht glaubhaft gemacht, dass die … aufgezeigten Unterschiede sachlich gerechtfertigt waren“. Hinweise auf gestiegene Großhandelspreise und die Kundenübernahme von insolventen Discountern genügten „nicht annähernd den Anforderungen“, um die Preisspaltung zu rechtfertigen. Vielmehr sieht die zuständige Kammer „unzweifelhaft“ den Tatbestand der „Quersubventionierung“ von niedrigeren Stromtarifen der Bestandskund*innen durch die hohen Neukund*innen-Tarife erfüllt.
„Die Grundversorgung ist das letzte Refugium der Monopolisten im Strommarkt, weil hier die Regeln des Wettbewerbs weitgehend außer Kraft gesetzt sind. Daraus versuchen Stadtwerke und Konzerne in Zeiten massiv steigender Strompreise Kapital zu schlagen – auf Kosten der Verbraucher*innen und des Wettbewerbs. Dieser Praxis schieben die Gerichte nun einen Riegel vor. Das ist gut so“, erklärt LichtBlick Chefjurist Markus Adam. Unternehmen wie RheinEnergie versuchten mit ihrer illegalen Preispolitik die Abwanderung von Bestandskunden zum Wettbewerb zu verhindern.
Gerichte in Hannover (EVI Hildesheim), Mannheim (Stadtwerke Pforzheim) und Frankfurt (Mainova) hatten in den letzten Wochen bereits ähnlich entschieden. Zuvor hatten weitere Gerichte gegenteilige Entscheidungen getroffen, auch eine Klage von Verbraucherschützern gegen die RheinEnergie war in zwei Instanzen abgelehnt worden. „Die jüngsten Urteile zeigen, dass die Preisspaltung – entgegen den Verlautbarungen einiger Landeskartellbehörden und der Stadtwerke-Lobby – ein Lehrbuchfall für Kartellrechtswidrigkeit ist“, so Adam.
LichtBlick kritisiert vor dem Hintergrund der aktuellen Urteile den aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der höhere Neukund*innen-Preise in der auf drei Monate begrenzten Ersatzversorgung zulassen und lediglich in der Grundversorgung verbieten will. „Die Regierung legitimiert den Preissplit durch die Hintertür. Das Kernproblem der Quersubventionierung auf Kosten des Wettbewerbs wird nicht gelöst. Die Ampel schützt die Grundversorger, nicht die Kund*innen. Das verstößt gegen europäisches Recht“, so Adam. Die Grundversorgung als Modell gehöre generell auf den Prüfstand.

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