Mecklenburg-Vorpommern - öffentliche Förderung für Mobilfunkinfrastruktur
23.05.2021
Brüssel | Berlin: Die Förderung im Rahmen der Maßnahme wird durch die Einrichtung eines zweckgebundenen Treuhandvermögens bei einer eigenen Gesellschaft gewährt, die die passive Mobilfunknetzinfrastruktur errichten und betreiben wird. Sobald die Infrastruktur aufgebaut ist, wird das interne Unternehmen allen in Deutschland tätigen Betreibern einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu dieser Infrastruktur gewähren.
Die Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine öffentliche Förderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 58 Mio. Euro für den Aufbau, den Betrieb und die Gewährung des Zugangs zur landeseigenen passiven Mobilfunkinfrastruktur genehmigt. Ziel ist es, Versorgungslücken im Mobilfunknetz in Mecklenburg-Vorpommern zu schließen, wo der Markt keine Versorgung vorsieht. Die Mobilfunkdienste werden über die neue Infrastruktur bereitgestellt und basieren auf der schnellen 4G- oder der 5G-Technologie.
Die Kommission prüfte die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, und wandte die Breitbandleitlinien 2013 analog an. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme mit den Vorschriften im Einklang steht, da sie ein Marktversagen behebt, ein geeignetes politisches Instrument zur Schließung von Lücken in der Mobilfunknetzversorgung darstellt und verhältnismäßig ist.
Die Maßnahme wird zu den Konnektivitätszielen der EU beitragen, d. h. den Zugang zu schnellen Mobilfunkdiensten im gesamten EU-Gebiet, überall dort, wo die Menschen leben, arbeiten, reisen und sich treffen. Zugleich wird die Regelung dazu beitragen, erhebliche Ungleichheiten und die digitale Kluft in Mecklenburg-Vorpommern zu verringern. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb im Register für staatliche Beihilfen unter der Nummer SA.58099 veröffentlicht.

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