GEMA: Stellungnahme zum Artikel „Islamisten-Rapper - finanziert die GEMA den ISIS-Terror? -12.10.2014 auf BILD.de
14.10.2014
München: Stellungnahme zum Artikel „ISLAMISTENRAPPER Finanziert die GEMA den ISISTerror?“ (12.10.2014) auf BILD.de
In oben genanntem Artikel geht es um RapMusiker, die sich der Terrormiliz ISIS angeschlossen haben und angeblich als Mitglieder der GEMA Tantiemen erhalten. An die GEMA wird der Vorwurf erhoben, wie es möglich sei, dass Musiknutzungen radikaler Gruppierungen lizenziert und dadurch Tantiemen an offensichtlich radikale Mitglieder ausgeschüttet werden können.
Die GEMA kann keine Musikurheber als Mitglieder ausschließen, solange deren Werke nicht als rechtswidrig eingestuft und entsprechend auf dem Index der Bundesprüfstelle stehen. Die GEMA selbst darf weder einzelne Mitglieder noch deren Werke beurteilen oder „zensieren“, selbst wenn sie Kenntnis davon hätte, ob und welche ihrer Mitglieder derartigen Organisationen angehören. Im Gegenteil: Die GEMA ist durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz gesetzlich dazu verpflichtet, einerseits jeden Urheber als Mitglied aufzunehmen und andererseits Veranstaltern die Nutzungsrechte des eigenen Repertoires einzuräumen (sog. doppelter Kontrahierungszwang). Das bedeutet: Solange bestimmte Veranstaltungen oder Musikplattformen, auf denen die Musikwerke verbreitet werden, nicht gerichtlich verboten werden, muss die GEMA die Rechte zur Musiknutzung einräumen und eine Lizenz anbieten. Gleichzeitig ist die GEMA dazu verpflichtet, das eingenommene Geld an die berechtigten Urheber auszuschütten. Nur ein Gericht kann anordnen, das Vermögen einzelner Mitglieder zu beschlagnahmen.
Der GEMA muss ein rechtlich bindendes Zahlungsverbot vorliegen, um die Ausschüttungen an das Mitglied unverzüglich stoppen zu können. Ein Auszahlungsverbot stellt rechtlich eine Vermögenseinziehung dar, die nach deutschem Recht nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Das Handeln nach eigenem Ermessen steht der GEMA als privatem Verein in einem Rechtsstaat insofern nicht zu. Die GEMA darf selbst auch nicht beurteilen, in welchen Fällen eine Einziehung gerechtfertigt wäre. Diese Entscheidung ist aus gutem Grund dem Richter vorbehalten – nicht der GEMA. Andererseits sind aber auch die Musikplattformen aufgefordert, die Musik von Denis Cuspert nicht mehr öffentlich zu verbreiten.
Zu dem geschilderten Fall Denis Cuspert alias „Deso Dogg“
Das Mitgliedskonto von Denis Cuspert ist seit 2009 aufgrund des unbekannten Wohnsitzes gesperrt. Die in den vergangenen Jahren eingespielten Tantiemen, die im zweistelligen bis unteren dreistelligen Bereich liegen, wurden nicht an Denis Cuspert ausgeschüttet. (Pressemeldung vom 14.10.2014)

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