Fristen zum Erwerb der Fahrerlaubnis werden erneut verlängert
28.06.2021
Schwerin, 28.06.2021 - Aufgrund der Coronapandemie-bedingten Schließung der Fahrschulen war es in den vergangenen Monaten mitunter nicht möglich, entsprechend der Fristen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die theoretische oder praktische Prüfung rechtzeitig abzulegen. Das Land hatte aus diesem Grund zu Jahresbeginn Ausnahmeregelungen getroffen, die nun noch einmal verlängert werden.
Bis einschließlich 30. September 2021 gilt:
Die Frist zwischen der Beendigung der theoretischen Fahrerlaubnisausbildung und der theoretischen Prüfung (§ 16 Absatz 3 Satz 7 FeV) beträgt zweieinhalb Jahre, statt zwei Jahre.
Die Frist zum Ablegen der praktischen Prüfung nach Bestehen der theoretischen Prüfung (§ 18 Absatz 2 Satz 1 FeV) beträgt 18 Monate, statt 12 Monate.
Die Prüffristen der technischen Prüfstelle vor Rückgabe eines Prüfauftrages an die Fahrerlaubnisbehörde (§ 22 Absatz 5 FeV) betragen 18 Monate, statt 12 Monate.
„Im Zuge der Betriebsuntersagungen für die Fahrschulen musste die Durchführung der Fahrschulausbildung in vielen Fällen eingestellt werden, Fahrstunden und Prüfungen konnten in der Regel nicht durchgeführt werden. Bewerbern um eine Fahrerlaubnis soll dieser unverschuldete Zeitverzug in ihrer Ausbildung aber nicht angelastet werden. Aus diesem Grund werden wir die gesetzlichen Fristen nochmals mittels Ausnahmeregelungen per Erlass ausweiten“, erläutert Ina-Maria Ulbrich, Staatssekretärin im Infrastrukturministerium.

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