EU-Taxonomie
07.07.2022
Das EU-Parlament hat dafür gestimmt, Investitionen in Gas- und Atomstrom unter bestimmten Bedingungen als nachhaltig zu klassifizieren.
Brüssel | Berlin: Das EU-Parlament hat dafür gestimmt, Investitionen in Gas- und Atomstrom unter bestimmten Bedingungen als nachhaltig zu klassifizieren. Damit folgt sie dem Vorschlag, den die Europäische Kommission Anfang Februar als ergänzenden delegierten Rechtsakt Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenDE••• vorgelegt hatte. Die Kommission sieht das als „wichtige Anerkennung unseres pragmatischen und realistischen Ansatzes bei der Unterstützung vieler Mitgliedstaaten auf ihrem Weg zur Klimaneutralität“. Mairead McGuinness, EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und Kapitalmarktunion, begrüßte das Ergebnis der Abstimmung mit den Worten: „Der ergänzende delegierte Rechtsakt ist ein pragmatischer Vorschlag. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass private Investitionen in Gas und Kernenergie, die für unsere Energiewende erforderlich sind, strengen Kriterien genügen. Investitionen in erneuerbare Energien haben in unserer Taxonomie bereits Priorität – dies ist unsere Zukunft. Unser Vorschlag gewährleistet Transparenz, damit die Anleger wissen, in was sie investieren. Heute bringt der Standpunkt der EU dringend benötigte Klarheit.“
Damit die EU bis 2050 klimaneutral werden kann, bedarf es umfangreicher privater Investitionen. Durch die EU-TaxonomieDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• sollen private Investitionen in Tätigkeiten gelenkt werden, die notwendig sind, um Klimaneutralität zu erreichen. Die Taxonomie-Klassifikation greift nicht in den Energiemix eines Mitgliedstaats ein. Ziel ist, auf alle möglichen Lösungen zurückzugreifen um den Übergang zur Klimaneutralität zu beschleunigen. Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und angesichts des derzeitigen technischen Fortschritts ist die Kommission der Auffassung, dass privaten Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten eine Rolle beim Übergang zukommt. Die in dem Rechtsakt erfassten Gas- und Kernenergietätigkeiten stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU. Mit ihrer Hilfe können wir den Übergang von umweltschädlicheren Tätigkeiten wie der Kohleverstromung zu einer klimaneutralen Zukunft mit überwiegend erneuerbaren Energieträgern beschleunigen.
[Der folgende Text (Übersetzung) wird vom automatischen Übersetzungsdienst „eTranslation“ der Europäischen Kommission bereitgestellt.]
Die Europäischen Kommission zur EU-Taxonomie
Warum brauchen wir eine EU-Taxonomie?
Um die Klima- und Energieziele der EU für 2030 zu erreichen und die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass wir Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten lenken. Die derzeitige COVID-19-Pandemie hat die Notwendigkeit verstärkt, Mittel in nachhaltige Projekte umzuschichten, um unsere Volkswirtschaften, Unternehmen und Gesellschaften – insbesondere die Gesundheitssysteme – widerstandsfähiger gegen Klima- und Umweltschocks zu machen.
Um dies zu erreichen, bedarf es einer gemeinsamen Sprache und einer klaren Definition dessen, was „nachhaltig“ ist. Aus diesem Grund forderte der Aktionsplan zur Finanzierung eines nachhaltigen Wachstums die Schaffung eines gemeinsamen Klassifikationssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder einer „EU-Taxonomie“.
Was ist die EU-Taxonomie?
Die EU-Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das eine Liste ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten erstellt. Sie könnte eine wichtige Rolle dabei spielen, die EU bei der Ausweitung nachhaltiger Investitionen und der Umsetzung des europäischen Grünen Deals zu unterstützen. Die EU-Taxonomie würde Unternehmen, Investoren und politischen Entscheidungsträgern angemessene Definitionen geben, für die wirtschaftliche Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können. Auf diese Weise sollte es Sicherheit für Investoren schaffen, private Investoren vor Greenwashing schützen, Unternehmen dabei unterstützen, klimafreundlicher zu werden, die Marktfragmentierung abzumildern und Investitionen dort zu verlagern, wo sie am dringendsten benötigt werden.
Taxonomieverordnung und delegierte Rechtsakte
Die Taxonomie-Verordnung wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Sie schafft die Grundlage für die EU-Taxonomie, indem sie vier übergeordnete Bedingungen festlegt, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig einzustufen.
Die Taxonomie-Verordnung legt sechs Umweltziele fest.
Abschwächung des Klimawandels
Anpassung an den Klimawandel
Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
Für eine Tätigkeit können unterschiedliche Mittel erforderlich sein, um einen wesentlichen Beitrag zu jedem Ziel zu leisten.
Gemäß der Taxonomie-Verordnung musste die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte die tatsächliche Liste ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten erstellen, indem sie für jedes Umweltziel technische Kriterien festlegt.
Ein erster delegierter Rechtsakt über nachhaltige Tätigkeiten für die Ziele der Anpassung an den Klimawandel und der Klimaschutz wurde am 9. Dezember 2021 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit Januar 2022. Ein zweiter delegierter Rechtsakt für die verbleibenden Ziele wird 2022 veröffentlicht.
Die Veröffentlichung des ersten delegierten Rechtsakts wurde begleitet von der Annahme einer Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Taxonomie, Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Nachhaltigkeitspräferenzen und Treuhandpflichten: Ausrichtung der Finanzierung auf den europäischen Grünen Deal, der Schlüsselbotschaften darüber liefert, wie das Instrumentarium für nachhaltige Finanzierung den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang erleichtert. Diese Mitteilung baut auf dem Bericht über die Übergangsfinanzierung auf, den die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen im März 2021 angenommen hat.
Ein delegierter Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung wurde am 10. Dezember 2021 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit Januar 2022. Dieser delegierte Rechtsakt legt den Inhalt, die Methodik und die Darstellung der von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen offenzulegenden Informationen über den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an ihren Geschäftstätigkeiten, Investitionen oder Kreditvergaben fest.
Am 2. Februar 2022 genehmigte die Kommission grundsätzlich einen delegierten Rechtsakt zum Klimaschutz, der unter strengen Bedingungen spezifische Kern- und Gasenergietätigkeiten in die Liste der unter die EU-Taxonomie fallenden Wirtschaftstätigkeiten enthält. Die Kriterien für die spezifischen Gas- und Nukleartätigkeiten stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU und werden dazu beitragen, den Übergang von festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen, einschließlich Kohle, hin zu einer klimaneutralen Zukunft zu beschleunigen. Der ergänzende delegierte Rechtsakt baut auf den in der oben genannten Mitteilung der Kommission eingegangenen Verpflichtungen und auf der unten genannten Bewertung der Kernenergie auf. Sie wurde am 9. März förmlich in allen EU-Amtssprachen angenommen und den beiden gesetzgebenden Organen zur Prüfung am 10. März übermittelt.
Weitere Informationen zu den delegierten Rechtsakten
Bewertung der Kernenergie
Im Anschluss an die politische Einigung zwischen den gesetzgebenden Organen über die Taxonomie-Verordnung hat die Kommission 2020 eingehende Arbeiten eingeleitet, um zu prüfen, ob die Kernenergie in die EU-Taxonomie ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten einbezogen werden soll oder nicht. In einem ersten Schritt hat die Gemeinsame Forschungsstelle, der interne Wissenschafts- und Wissensdienst der Kommission, einen technischen Bericht über die Aspekte der Kernenergie „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erstellt. Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um einen Bericht der GFS über Wissenschaft für Politik, der darauf abzielt, den europäischen Politikgestaltungsprozess faktengestützte wissenschaftliche Unterstützung zu bieten. Der wissenschaftliche Bericht impliziert keine politische Position der Europäischen Kommission. Dieser Bericht wurde von zwei Expertengruppen, der Sachverständigengruppe für Strahlenschutz und Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag sowie dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheit, Umwelt und neu auftretende Risiken für Umweltauswirkungen“ geprüft. Ihre Rezensionen finden Sie weiter unten. Diese drei Beiträge werden die Entscheidungsfindung der Kommission in Kenntnis setzen.
[Diese Übersetzung wird vom automatischen Übersetzungsdienst „eTranslation“ der Europäischen Kommission bereitgestellt.]

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