Erbschaftsteuerrecht - Steuerberaterkammer M-V: Betriebsvermögen zu schützen - Unternehmensnachfolge rechtzeitig regeln
19.12.2014
Rostock | Schwerin: Das Bundesverfassungsgericht hat heute das geltende Erbschaftsteuerrecht aus dem Jahr 2009 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war mit Spannung erwartet worden, da der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2012 die Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt hatte. Die obersten Finanzrichter halten die Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Gesetzgeber hatte steuerliche Verschonungsregeln für Betriebsvermögen festgelegt, um die Existenz von Unternehmen und damit von Arbeitsplätzen nicht zu gefährden.
Denn anders als bei Eigentümern von Aktien, Wertpapieren oder Immobilien ist das Betriebsvermögen bei mittelständischen Unternehmen im Betrieb (in Maschinen, Patenten, Gebäuden) gebunden. Um darauf Erbschaftssteuer zahlen zu können, müssten diese Dinge „flüssig gemacht“ bzw. verkauft werden. Der Gesetzgeber hatte argumentiert, Betriebsvermögen sichere Arbeitsplätze und diene dem Gemeinwohl.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil weitgehend den Klägern Recht gegeben, die die Unverhältnismäßigkeit der Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen als verfassungswidrig ansahen. Das Gericht sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, in diesem Sinne aktiv zu werden und das Gesetz zum Erbschaftssteuerrecht neu zu fassen. Wichtig für alle Unternehmen in diesem Zusammenhang ist, trotz der Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitsgrundsatz ist die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zum 30. Juni 2016 zugelassen worden.
Bei der Neufassung des Erbschaftssteuerrechts dürfen insbesondere kleinere und mittlere Familien-unternehmer trotzdem auf Verschonungsregeln hoffen. Denn die Verschonungsregeln wurden in dem heutigen Urteil prinzipiell als vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz erklärt. Als unzulässig wurde vor allem die Begünstigung von Großunternehmen angesehen. „Die Entscheidung des obersten Gerichts ist nachvollziehbar. Nun hängt es vom Gesetzgeber ab, wie er trotzdem der mittelständischen und familiengeführten Wirtschaft in Deutschland Rechnung trägt, die viele Arbeitnehmer beschäftigt und wettbewerbsfähig bleiben muss“, sagt Dr. Holger Stein, Präsident der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern. Gerade den vielen jungen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern fehle es noch immer an einer ausreichenden Eigenkapitaldecke. Allerdings dürften diese nach dem heutigen Urteil auf eine weitere Begünstigung bei der Erbschaftssteuer hoffen. Ohne die bislang geltenden umfassenden Verschonungsregeln für Betriebsvermögen sei es „noch dringender geboten, rechtzeitig die Unternehmensnachfolge zu klären, um die betriebliche Substanz zusammenzuhalten und zu schützen“.
Gegenwärtig stehen in Mecklenburg-Vorpommern rund 5000 Firmenchefs im Alter von über 55 Jahren vor der Aufgabe, ihre Unternehmensnachfolge zu regeln. Die Komplexität der zu regelnden Fragen lasse jedoch viele davor zurückschrecken. „Jeder Unternehmer ist gut beraten, lange im Vorfeld solche betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gestaltungsvarianten zu wählen, die das Eigentum in seiner Substanz schützen und eine weitere Bewirtschaftung möglich machen“, erklärt Stein. Das komme dem Eigentümer zugute, seinen Arbeitnehmern, aber auch dem Staat, der von künftigen Steuereinnahmen profitiert.
Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken, begrüßt ausdrücklich, dass „das aktuelle Erbschaftsteuergesetz erst einmal weitergilt“. Steuerpflichtige und ihre Berater hätten hinsichtlich bisher erfolgter Erbschaften und Schenkungen Rechtssicherheit. „Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide und laufende Veranlagungsverfahren sind grundsätzlich nicht zu befürchten.“
Noch nie wurde in Deutschland so viel vererbt wie in jüngster Vergangenheit, rund 230 Milliarden Euro jährlich. Daraus resultieren ca. 4,2 Milliarden Euro an Erbschaftssteuer, die den Bundesländern zufallen, in denen die Erben leben. Die Einwohner von Mecklenburg-Vorpommern profitieren von der Erbschaftssteuer derzeit allerdings kaum. „Bei uns spielt die Erbschaftssteuer keine große Rolle, weil im Land erst nach 1990 größeres Vermögen erwirtschaftet werden konnte“, sagt der Präsident der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern. Pro Kopf werden im Nordosten 5 Euro Erbschafts-steuer gezahlt. Damit bildet das Bundesland gemeinsam mit Sachsen-Anhalt das Schlusslicht in Deutschland. Am meisten zahlen die Einwohner von Hamburg mit 83 Euro pro Kopf. Dabei ist die Aussagekraft von Durchschnittswerten begrenzt. Gut ein Viertel des Gesamtaufkommens an Erb-schaftssteuern in Deutschland – ca. eine Milliarde Euro – wurde nur von 562 Steuerpflichtigen gezahlt.(Pressemeldung vom 19.12.2014)

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