Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Zusammensetzung von Aufsichtsräten
18.10.2022
Berlin: Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die IG Metall begrüßen die heutige positive Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Zusammensetzung von Aufsichtsräten. Danach untersteht die Beteiligung der Gewerkschaftsvertreter*innen im Aufsichtsrat auch nach Wechsel der Rechtsform nationalem Recht. Der Europäische Gerichtshof bestätigt damit die Auffassung der Gewerkschaften und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), das die Vorlagefrage formuliert hatte.
Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall verdeutlicht: „Die Mitbestimmung ist ein hohes Gut. Es ist gut, dass jetzt auch durch europäische Rechtsprechung bestätigt wurde, dass der Umgehung der Unternehmensmitbestimmung bei einem Wechsel der Rechtsform in eine SE Grenzen gesetzt sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung gewerkschaftlicher Sitze in Aufsichtsräten. Die Unternehmen sollten die Signale hören und zum Gewinn aller mit den Gewerkschaften arbeiten, nicht gegen sie.“
Christoph Meister, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand: „Die heutige Entscheidung setzt ein deutliches Signal gegen fortschreitende Missbrauchsstrategien durch formale Umwandlung der Unternehmen. Der Gerichtshof bringt deutlich zum Ausdruck, dass Sitz und Stimme der Arbeitnehmer*innen und ihrer Gewerkschaften im Aufsichtsrat auch dann zu wahren sind, wenn Unternehmen ihre Rechtsform ändern.“
Hintergrund des Verfahrens der deutschen Gewerkschaften IG Metall und ver.di gegen das Softwareunternehmen SAP SE ist, dass das Unternehmen sich im Jahr 2014 von einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht in eine SE umgewandelt hatte. Dabei wird zwischen einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer*innen (BVG) und der Unternehmensleitung darüber verhandelt, wie die Mitbestimmung im künftigen Unternehmen, also der SE, gestaltet wird. Bei SAP hatten das BVG und das Unternehmen unter anderem vereinbart, dass zukünftig der eigenständige Wahlgang für die Vertreter*innen der Gewerkschaften und somit die Beteiligungsgarantie der Gewerkschaften im Aufsichtsrat wegfallen kann.
ver.di und IG Metall hielten die entsprechenden Regelungen in der Vereinbarung für nichtig. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich inhaltlich der Argumentation der beiden Gewerkschaften angeschlossen. Nach seiner Auffassung gehören die im gesonderten Wahlverfahren von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Vertreter*innen der Arbeitnehmer*innen im Aufsichtsrat nach dem deutschen SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) zu den prägenden Elementen der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland, weshalb gesicherte Sitze und separate Wahlen von Gewerkschaftsvertreter*innen im Aufsichtsrat auch in der durch Umwandlung gegründeten SE sicherzustellen seien. Es sei Sache des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die wesentlichen Bestandteile der Mitbestimmung zu definieren.
Genau diese Auffassung hat der EuGH mit seiner Entscheidung bestätigt. Dies ist ein wichtiges Signal auch an die Politik. Denn eine SE darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmer*innen Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Dies ist jedoch zunehmend der Fall. Die Konsequenzen, die sich aus der Umwandlung von Rechtsformen von Unternehmen ergeben, sind daher zu Recht auch im Koalitionsvertrag der Ampel als Handlungsfeld identifiziert worden. IG Metall und ver.di sehen hier entsprechende Änderungen im SEBG als entscheidenden Faktor an, um das Unterlaufen der Mitbestimmung zu verhindern.

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