Energiepreispauschale – Auszahlung startet ab September
03.08.2022
Hamburg: Die Hamburger Finanzbehörde weist auf die gemeinsam von Bund und Ländern beschlossene Energiepreispauschale hin. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im September/Oktober 2022 einmalig 300 Euro zusätzlich zu ihrem Gehalt. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird bei Auszahlung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs versteuert. Sozialversicherungsbeiträge für die Energiepreispauschale fallen nicht an. Liegen bei beiden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerschaften die Voraussetzungen für den Erhalt einer Energiepreispauschale vor, so wird diese auch beiden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern gewährt.
Finanzsenator Andreas Dressel: „Die gestiegenen Energiepreise belasten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an vielen Stellen – nicht zuletzt auf dem Weg von und zur Arbeit. Daher ist es uns in Hamburg ein Anliegen, Beschäftigte mit der gemeinsam mit dem Bund und den anderen Bundesländern verabschiedeten Energiepreispauschale unbürokratisch finanziell zu unterstützen. Der Bund ist in der Pflicht, weitere zielgerichtete Entlastungen für den Winter zu prüfen.“
Einkommensteuervorauszahlungen
Bei Gewerbetreibenden, Selbständigen sowie Land- und Forstwirten wird die Einkommensteuervorauszahlung im September automatisch um 300 Euro, maximal bis auf 0,- Euro reduziert. Diejenigen Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten über diese Minderung der Vorauszahlungen in der Regel keinen Bescheid. Stattdessen wird im Bundessteuerblatt eine sogenannte Allgemeinverfügung veröffentlicht. Damit soll bürokratischer Aufwand verringert und dem Umweltschutzgedanken Rechnung getragen werden. In den übrigen Fällen erhalten Steuerpflichtige – voraussichtlich ab der 32. Kalenderwoche – einen gesonderten geänderten Vorauszahlungsbescheid, um die Höhe ihrer individuellen Überweisung anpassen zu können.
Weder für die Auszahlung mit dem Arbeitslohn noch für die Minderung der Vorauszahlungen im September ist ein gesonderter Antrag nötig. Das Finanzamt prüft zudem von Amts wegen in allen Fällen, in denen für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht.
Kann die Energiepreispauschale im Einzelfall nicht im Jahr 2022 berücksichtigt werden, z.B. weil eine selbständig tätige Person aufgrund ihres individuellen Einkommens keine Vorauszahlungen leisten muss, wird diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt und von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die Pauschale höher als die verbleibende Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an die anspruchsberechtigte Person.
Minijobber
Auch Minijobber (das betrifft auch Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben) sind anspruchsberechtigt. Die Energiepreispauschale ist immer vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich einem Minijob nachgehen, müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Nur mit entsprechender Bestätigung darf der Arbeitgeber die Pauschale auszahlen.
Mehr Informationen zur steuerlichen Behandlung der Energiepreispauschale unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Senat Hansestadt Hamburg - Finanzbehörde

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