Gesellschaft

CORONA-Rot: Ab Mittwoch 1.Dezember 2021 Schutzstufe „rot“ in Mecklenburg-Vorpommern

30.11.2021

MV Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und UmweltSchwerin: Da die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz drei Tage in Folge landesweit den Schwellenwert 9 überschritten hat (Schutzstufe „rot“), gelten nach der Corona-Landesverordnung ab Mittwoch, den 1. Dezember, in Mecklenburg-Vorpommern verschärfte Kontaktbeschränkungen und Corona-Maßnahmen.
Zusätzlich zu den weiterhin geltenden 2G-Plus-Regelungen (nur Geimpfte und Genesene mit tagesaktuellem Coronatest haben Zugang) in bestimmten Innenbereichen (z.B. Kino, Theater, Bibliotheken, Museen, Messen, Zoos, Zirkusse, Gastronomie, Veranstaltungen, Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen, Indoorspielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen und soziokulturelle Zentren) gibt es in der Schutzstufe „rot“ Begrenzungen bei Veranstaltungen und in der Gastronomie. Hier dürfen jeweils nur maximal 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden.

Die 2G-Plus-Regel gilt auch bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist hier auf 30 begrenzt.

Im Bereich der touristischen und beruflichen Beherbergung ist für Geimpfte und Genesene ein Test bei Anreise sowie grundsätzlich nach jeweils drei Tagen erforderlich. Ungeimpfte dürfen nur aus beruflichen, dienstlichen, medizinischen oder notwendigen sozialethischen (z.B. Beerdigungen) Gründen beherbergt werden. Hier sind ein Anreisetest sowie eine tägliche Testung notwendig.

Auch in folgenden Bereichen gilt in der Schutzstufe „rot“ die 2G-Plus-Regelung

  • Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezial- und Jahrmärkten (z. B. Weihnachtsmärkte)
  • Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen
  • Präsenzveranstaltungen zur Berufsaus-, fort- oder -weiterbildung, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
  • Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
  • vereinsbasierter Sport in Innenbereichen

In der Schutzstufe „rot“ gilt darüber hinaus im Einzelhandel die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang). Ausgenommen von dieser Regel ist der Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (z.B. Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen).

Das Landeskabinett wird sich in seiner Sitzung am 30.11.2021 erneut mit der Corona-Situation beschäftigten. Weitere Beschlüsse über Maßnahmen zur Eindämmung der vierten Welle sind möglich.

Link zur Bekanntmachung der Überschreitung des Schwellenwertes 9 der landesweiten Hospitalisierungsinzidenz gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V): https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Bekanntmachung/  

Link zur Corona-Landesverordnung: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Landesverordnungen/

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

(Pressemeldung vom 30.11.2021)
Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern | Foto: Staatskanzlei MV
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