BWE: Karlsruher Urteil nimmt Gesetzgeber zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung in die Pflicht
05.05.2022
Berlin: Am 05.05.2022 hat das Bundesverfassungsgericht über eine Klage gegen das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz (BüGembeteilG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Laut dem ersten Senat des Gerichts ist das BüGembeteilG rechtmäßig. Geklagt hatte ein Windenergieunternehmen.
Aus Sicht des BWE könnte das Gesetz in Mecklenburg-Vorpommern in seiner derzeitigen Ausgestaltung den Wettbewerb möglicherweise deutlich verzerren, weil es bestimmte Interessenten von den Genehmigungsverfahren von Vorneherein ausschließt.
Dazu BWE-Geschäftsführer Wolfram Axthelm: "Das Urteil enttäuscht. Damit bleibt der Dissens zwischen unterschiedlichen, den Wettbewerb verzerrenden Landesregelungen bei einem gleichzeitig bundeseinheitlichem Ausschreibungssystem bestehen. Diesen Dissens hat das Bundesverfassungsgericht rechtlich nicht aufgelöst. Hier bleibt die Politik gefordert. Es gibt eine bundeseinheitliche Regelung zur Beteiligung. Es gilt zu vermeiden, dass parallel erlassenes Landesrecht den notwendigen, zügigen Ausbau der Windenergie blockiert."
Das klagende Unternehmen hatte beanstandet, dass das Gesetz vorschreibt, dass Windparks nur durch eine eigens zu diesem Zweck gegründete Projektgesellschaft betrieben werden dürfen. Dies führe zum Ausschluss natürlicher Personen oder nicht speziell zu diesem Zweck gegründeter Gesellschaften. Darin sah die Klagepartei eine Einschränkung der Berufsfreiheit. Zudem schränke das Gesetz die Maßgabe „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ein. Diese Eingriffe seien nicht zu rechtfertigen und nicht verhältnismäßig.
Der Bundesverband WindEnergie hatte diese Punkte bereits bei der Vorstellung des Gesetzesentwurfs ebenfalls kritisch angemerkt.
Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Im Beschluss heißt es:
„Die angegriffenen Pflichten zur Gründung von Projektgesellschaften und zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an denselben durch den Erwerb von Anteilen und alternativ den Erwerb von Sparprodukten oder die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde verletzen die Vorhabenträger nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Unmittelbarer Zweck dieser Pflichten ist die Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen an Land zur Förderung des weiteren Ausbaus dieser erneuerbaren Energie. Damit dient das Gesetz - wie jede Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien - den legitimen Gemeinwohlzielen des Klimaschutzes (Art. 20a GG), des Schutzes der Grundrechte vor den nachteiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung.“
Mit nur 19 neu installierten Windenergieanlagen im Gesamtjahr 2021 liegt Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich auf dem siebten Platz. „Der stockende Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern zeigt deutlich, dass wir eine Vereinfachung der Verfahren brauchen. Speziell zu gründende Gesellschaften sind eine weitere Hürde in einem ohnehin schon zu langsamen und bürokratischen Prozess. Jetzt ist nicht die Zeit für neue Hürden. Wir brauchen jede einzelne Kilowattstunde sauberen Stroms aus Erneuerbaren Quellen“, so Wolfram Axthelm abschließend.

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