Acht Spitzenverbände zur Erbschaftsteuer - Nachbesserungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts
30.01.2015
Berlin: Die drei wesentlichen Reformbaustellen der Erbschaftsteuer sind eine steuerpolitische Herausforderung für alle Beteiligten. Umso mehr orientieren sich die nachfolgenden Vor-schläge eng an den Vorgaben des Verfassungsgerichts und versuchen, den politischen, verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerecht zu werden:
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Dokumentation der Lohnsumme – Arbeitnehmergrenze
Eine neue Grenze für die Dokumentation der Verschonungsvoraussetzung für kleine Unternehmen sollte sich weiterhin an einer konkreten Arbeitnehmerzahl orientieren. Hierdurch könnte rechtssicher und in einem administrativ vertretbaren Umfang die Verschonungsregelung für kleine Unternehmen überprüft werden. Zur Bestimmung der Grenze sollte maßgeblich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass unkalkulierbare Wechsel von Beschäftigten zu einer besonderen Volatilität der Lohn-summe bei kleinen Unternehmen führen und so die Einhaltung der Verschonungsregelungen gefährden. Diese Problematik verstärkt sich insbesondere aufgrund der demografischen Entwicklung.
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Verwaltungsvermögen – Abgrenzung zum Betriebsvermögen durch konsoli-dierte Ermittlung des Verwaltungsvermögens
Um zukünftig Gestaltungen zu vermeiden, bedarf es einer konsolidierten Ermittlung des sog. Verwaltungsvermögens. Wird der Fokus auf den handelsrechtlichen Konzernabschluss gerichtet, kann das Verwaltungsvermögen zukünftig nicht mehr in verschiedenen Unternehmenseinheiten geparkt werden. Darüber hinaus bedarf es einer sog. Nettobetrachtung beim Verwaltungsvermögen, d. h. erbschaftsteuerlich relevant ist das sog. Verwaltungsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten. Dadurch könnte sog. schädliches Verwaltungsvermögen einfach – nämlich ohne komplexe Unternehmensbewertung – ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen sollte eine Geringfügigkeitsgrenze für das Verwaltungsvermögen gesetzt werden. Diese könnte gegenüber der bestehenden gesetzlichen Grenze für das Verwaltungsvermögen i. H. v. 50 bzw. 10 Prozent bei der Regel- bzw. Optionsverschonung halbiert werden.
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Mittelständische Unternehmensstruktur bzw. familienunternehmensgeprägte Struktur als Bedürfnisgrund für die Verschonungsregelung
Für die Definition sog. „großer Unternehmen“ bedarf es einer klaren und einfach er-mittelbaren Grenze. Diese Grenze muss sich an der Wirtschaftsstruktur in Deutsch-land orientieren. Ziel der neuen sog. „Bedürfnisprüfung“ für große Unternehmen sollte eine klare, eindeutige und insbesondere handhabbare Regelung sein, die an-hand gesetzlich bestimmter Kriterien ohne Ermessen im Rahmen einer individuellen Prüfung für das jeweilige Unternehmen vollzogen wird. Das verfassungsgerichtliche Urteil lässt ausdrücklich eine Bedürfnisprüfung auf Unternehmensebene zu; dies würde zu einer deutlichen Vereinfachung im Erbschaftsteuerverfahren führen. Besonders betont hat das Bundesverfassungsgericht die sog. mittelständische und familienunternehmergeprägte Struktur im Rahmen der Verschonung. Diese Struktur ist geprägt von der Gesellschafter- und Kapitalbindung im Unternehmen zur nach-haltigen Unternehmens- und Arbeitsplatzsicherung, die durch folgende alternative Merkmale bestimmt wird:
- Keine Fungibilität bzw. keine Kapitalmarktorientierung
- Persönliche Verantwortung, d. h. Führung bzw. Einfluss auf die Geschäfts-führung des Unternehmens
- Entnahmebeschränkungen und Kapitalbindung im Unternehmen
- Veräußerungsbeschränkungen (z. B. Abfindungen unter sog. Verkehrswert)
- Keine Kündbarkeit innerhalb der Fortführungsfristen
Umso mehr ist es folgerichtig, im Rahmen der Bedürfnisprüfung die mittelständi-schen und familienunternehmergeprägten Unternehmensstrukturen abzubilden. Un-ternehmen, die eine bestimmte Unternehmensgröße überschreiten, aber die klas-sisch prägenden Merkmale des Mittelstandes bzw. Familienunternehmen erfüllen, erhalten die Möglichkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung unter den Voraus-setzungen der Unternehmensfortführung mit Arbeitsplatzerhalt.
Absender des Papiers sind acht Verbände: DIHK, BDI, ZDH, BDA, BdB, GDV, HDE und BGA.(Pressemeldung vom 29.01.2015)

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